Die Vorinstanz führt treffend aus, dass das Gutachten die erste umfassende forensisch-psychiatrische Untersuchung inklusive Empfehlungen zur indizierten Behandlung des Beschwerdeführers darstelle. Wie gezeigt (E. 7.1), können Tatsachen und Beweismittel, die nach dem Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, jedoch nur berücksichtigt werden, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gegenwärtig erfüllt sind und ob sie zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits erfüllt waren (BGE 145 IV 383 E. 2.3).