9. Würdigung durch die Kammer 9.1 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war unbestritten, dass mit dem Gutachten vom 20. August 2021 ein neues Beweismittel vorliegt. Die Vorinstanz führt treffend aus, dass das Gutachten die erste umfassende forensisch-psychiatrische Untersuchung inklusive Empfehlungen zur indizierten Behandlung des Beschwerdeführers darstelle.