Mithin lägen keine Hinweise vor, wonach sich die Staatsanwaltschaft und das Gericht bis zum Urteilszeitpunkt ernsthaft mit der Frage der Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme befasst hätten. Das Gutachten vom 20. August 2021 und die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien damit auch nicht Gegenstand der Verhandlungen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung über eine Einigung im abgekürzten Verfahren gewesen und hätten dem Gericht folglich nicht bekannt sein können.