Vorliegend gehe aus der Vollzugsgeschichte hervor, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten bereits im vierten Monat nach Haftantritt gestützt auf das sehr auffällige Verhalten des Beschwerdeführers und seine äusserst wirren, erst im Laufe des Vollzugs zu Tage getretenen Äusserungen angeordnet worden sei. Mithin lägen keine Hinweise vor, wonach sich die Staatsanwaltschaft und das Gericht bis zum Urteilszeitpunkt ernsthaft mit der Frage der Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme befasst hätten.