Der vom Bundesgericht beurteilte Fall gestalte sich auch insofern anders, als die Staatsanwaltschaft dort erst vier Tage vor Ablauf der Strafe ein Gesuch um Sanktionsänderung gestellt habe. Vorliegend gehe aus der Vollzugsgeschichte hervor, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten bereits im vierten Monat nach Haftantritt gestützt auf das sehr auffällige Verhalten des Beschwerdeführers und seine äusserst wirren, erst im Laufe des Vollzugs zu Tage getretenen Äusserungen angeordnet worden sei.