20 abgekürzten Verfahrens gebildet hätte. Erst recht lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Massnahme als Druckmittel benutzt hätte. Der vom Bundesgericht beurteilte Fall gestalte sich auch insofern anders, als die Staatsanwaltschaft dort erst vier Tage vor Ablauf der Strafe ein Gesuch um Sanktionsänderung gestellt habe.