Auch präsentiere sich die Situation vorliegend anders als in BGE 142 IV 307. Dort habe der Staatsanwalt dem kooperierenden Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass er mit einer therapeutischen Massnahme zu rechnen habe, wenn er künftig weiter delinquiere. Dadurch sei aktenkundig, dass der Staatsanwalt den Beschwerdeführer als potentiellen Kandidaten einer stationären Massnahme erachtet habe. Im vorliegenden Fall lägen indes weder Hinweise vor, dass die Möglichkeit der Anordnung einer therapeutischen (stationären) Massnahme von der Staatsanwaltschaft ernsthaft in Erwägung gezogen worden wäre, noch, dass sie Gegenstand des