Aus der Frage der Staatsanwältin, ob beabsichtigt werde, eine ambulante Massnahme zu beantragen, könne nicht gefolgert werden, dass eine therapeutische Massnahme ernsthaft in Erwägung gezogen worden sei. Eine solche sei nicht zum Verhandlungsgegenstand geworden. Selbst ein noch eingeholter Bericht des Psychologen hätte keine Grundlage für das Anordnen einer ambulanten Massnahme dargestellt. Auch präsentiere sich die Situation vorliegend anders als in BGE 142 IV 307.