Es gehöre zum Gerichtsalltag, dass beschuldigte Personen auf persönliche Schwierigkeiten zum Tatzeitpunkt hinweisen würden. Es habe auch nicht davon ausgegangen werden müssen, dass der Beschwerdeführer mehr als nur persönliche Schwierigkeiten habe, da er nur alle zwei bis drei Monate zum Psychologen gegangen sei. Weiter hätten die IV-Akten zum Zeitpunkt des Ersturteils nicht vorgelegen. Aus der Frage der Staatsanwältin, ob beabsichtigt werde, eine ambulante Massnahme zu beantragen, könne nicht gefolgert werden, dass eine therapeutische Massnahme ernsthaft in Erwägung gezogen worden sei.