Letzteres werde von der Verteidigung auch nicht bestritten. Mit Bezug auf die Vorbringen der Verteidigung wird angeführt, das Erwähnen einer selbst interpretierten Persönlichkeitsstörung vermöge insbesondere im Zusammenhang mit der Aussage, dass er diese Phase überwunden habe und heute über Bewältigungsstrategien verfüge, keinen hinreichenden Anhaltspunkt für Abklärungen betreffend die Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme begründen. Es gehöre zum Gerichtsalltag, dass beschuldigte Personen auf persönliche Schwierigkeiten zum Tatzeitpunkt hinweisen würden.