8. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer Sanktionsänderung gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Zur Begründung wird ausgeführt, das Gutachten vom 20. August 2021 stelle die erste umfassende forensisch-psychiatrische Untersuchung inklusive Empfehlungen zur indizierten Behandlung des Beschwerdeführers dar. Im Austrittsbericht der Station Etoine vom 3. August 2021 werde ihm das erste Mal die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, teilremittiert mit persistierender Negativsymptomatik (ICD-10 F20.09) gestellt.