19 Schuldfähigkeit zu erheben. Gleiches gelte für den Umstand, dass eine IV-Rente bezogen werde (BGE 133 IV 145 E. 3.6). Bestehen demgegenüber aufgrund der (äusseren) Umstände des Einzelfalls, wie etwa der Art und Weise der Tatbegehung, des Benehmens der betroffenen Person im Verlauf der Untersuchung, den Lebensumständen oder der Vorgeschichte der betroffenen Person Hinweise auf eine Massnahmebedürftigkeit ist im Zweifel eine sachverständige Person beizuziehen (HEER, in: a.a.O., N 41 zu Art. 56 StGB; so auch TRECHSEL/BORER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 56 StGB).