In Zusammenhang mit dem Gutachtenserfordernis bei zweifelhafter Schuldfähigkeit gemäss Art. 20 StGB hielt das Bundesgericht indes fest, dass die blosse Behauptung des Beschuldigten, wonach er geistig nicht gesund (BGE 73 IV 43 E. 2) oder wegen Angstzuständen in ärztlicher Behandlung sei (BGE 132 IV 29 E. 3.6) nicht ausreiche, um Zweifel an der