Auch dürfen die neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht ansatzweise Gegenstand der Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft über die Einigung im abgekürzten Verfahren gewesen sein. Nichts Anderes darf nach Überzeugung der Kammer für Tatsachen gelten, von denen die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung Kenntnis genommen hat oder hätte nehmen müssen und welche Anlass zu weiteren Abklärungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme gegeben hätten, denen aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht nachgegangen wurde. 7.5