Es knüpfte diese jedoch an strengere Voraussetzungen, indem es festhielt, dass das Kriterium, wonach Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, nicht erneut eingebracht werden können, in besonderem Masse gilt. Auch dürfen die neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht ansatzweise Gegenstand der Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft über die Einigung im abgekürzten Verfahren gewesen sein.