Nach dem Gesagten wird deutlich, dass das Bundesgericht die Zulässigkeit einer späteren Abänderung eines im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteils nicht per se ausgeschlossen hat. Es knüpfte diese jedoch an strengere Voraussetzungen, indem es festhielt, dass das Kriterium, wonach Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, nicht erneut eingebracht werden können, in besonderem Masse gilt.