Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, kann nach Art. 65 Abs. 1 StGB das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. Materiell hängt die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme kumulativ von den in Art. 56 und Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab. 7.4 Nach dem Gesagten wird deutlich, dass das Bundesgericht die Zulässigkeit einer späteren Abänderung eines im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteils nicht per se ausgeschlossen hat.