143 IV 122 E. 3.2.3-3.2.6). Soweit eine spätere Abänderung eines Urteils im abgekürzten Verfahren überhaupt in Frage kommen könne (unabhängig davon, ob dies über das Instrumentarium der Revision zu erfolgen hat), müsse jedenfalls verlangt werden, dass neue Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die nicht, auch nicht ansatzweise, Gegenstand der Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft über eine Einigung im abgekürzten Verfahren gebildet hätten und deshalb dem urteilenden Gericht auch nicht hätten bekannt sein können.