Zudem wurde darauf hingewiesen, dass im abgekürzten Verfahren an der Hauptverhandlung kein Beweisverfahren stattfinde und die Rechtsmittelmöglichkeiten aufgrund des summarischen Charakters des Verfahrens beschränkt seien. In E. 2.7 liess das Bundesgericht offen, ob eine Revision des Urteils im abgekürzten Verfahren aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO), wie dies in der Literatur vertreten werde, generell ausgeschlossen sei (siehe dazu jedoch das zwischenzeitlich ergangene Urteil BGE 143 IV 122 E. 3.2.3-3.2.6).