reits erfüllt waren (BGE 145 IV 383 E. 2.3). 7.2 Das Bundesgericht äusserte sich lange Zeit nicht einlässlich zur Frage der Zulässigkeit der Abänderung eines im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteils (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4). Im Entscheid BGE 142 IV 307 E. 2.4 führte es zunächst an, dass Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorgelegen hätten, nicht erneut eingebracht werden könnten. Dies gelte in besonderem Mass für die nachträgliche Abänderung eines im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteils.