In einem neueren Urteil hielt das Bundesgericht sodann fest, dass im Lichte von ne bis in idem nur Umstände, die vor der Urteilsfällung vorgelegen haben, aber dem Gericht noch nicht bekannt waren (sog. unechte Noven), berücksichtigt werden dürfen. Tatsachen und Beweismittel, die nach dem Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, können vom Gericht und gegebenenfalls vom gerichtlichen Sachverständigen allenfalls dann noch berücksichtigt werden, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gegenwärtig erfüllt sind und ob sie zum Zeitpunkt der Entscheidung be-