Vielmehr werde an die zum Zeitpunkt der Tatbegehung und des ursprünglichen Urteils bereits vorgelegene (aber übersehene) schwere psychische Störung des Täters und dessen qualifizierte Gefährlichkeit angeknüpft (BGE 142 IV 307 E. 2.3 mit Hinweisen). In einem neueren Urteil hielt das Bundesgericht sodann fest, dass im Lichte von ne bis in idem nur Umstände, die vor der Urteilsfällung vorgelegen haben, aber dem Gericht noch nicht bekannt waren (sog. unechte Noven), berücksichtigt werden dürfen.