Eine Sanktionsänderung ist daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann mit dem Grundsatz von ne bis in idem vereinbar bzw. konventionskonform (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] [SR 0.101.07]), wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.