7. Rechtliche Grundlagen einer Sanktionsänderung 7.1 Die Neuanordnung einer stationären Massnahme im Nachgang an eine Strafe stellt einen Eingriff in die Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache dar (BGE 142 IV 307 E. 2.1 und 2.3). Eine Sanktionsänderung ist daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann mit dem Grundsatz von ne bis in idem vereinbar bzw. konventionskonform (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK;