Auch habe er damals ein relativ eingeschränktes Leben und wenige Aktivitäten gehabt. Letzten Endes müsse daher tatsächlich davon ausgegangen werden, dass mit Blick auf die Frage der Schuldfähigkeit von einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit gesprochen werden könne (a.a.O., pag. 351, Z. 9 ff.). III. Rechtliches