17 Gegenstand des Gutachtens gewesen, sie aber auch anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung aufgekommen sei. Letztlich sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer nach dem soziostrukturellen Krankheitsbegriff von Wilfred Rasch deutliche Einschränkungen in der Lebensführung gezeigt habe. So habe er damals selbst beschrieben, dass er das Leben nicht im Griff habe. Später sei es zur Trennung von der Partnerin gekommen. Auch habe er damals ein relativ eingeschränktes Leben und wenige Aktivitäten gehabt.