Die die Auswirkungen auf das alltägliche Leben seien 2019 schon so ausgeprägt gewesen, dass man aus seiner Sicht davon ausgehen müsse, dass schon damals eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes vorgelegen habe (a.a.O., pag. 349, Z. 36 f. und pag. 355, Z. 10 ff.). Darauf angesprochen, ob 2019 Anhaltspunkt dafür bestanden hätten, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt gewesen sein könnte, gab der Gutachter zudem zu Protokoll, dass die Frage der Schuldfähigkeit nicht explizit