353, Z. 39 ff.; pag. 355, Z. 1 ff.). Auf Frage bestätigte der Sachverständige, dass damals jedoch – wie auch immer – die Diagnose einer psychischen Störung gestellt worden wäre (a.a.O., pag. 355, Z. 5 ff.). Danach gefragt, ob mit den damals bekannten Symptomen aus psychiatrischer Sicht die Notwendigkeit einer Massnahme hätte erkannt werden können, führte Dr. med. univ. U.________ aus, dass das schwierig zu sagen sei, da es sich um eine rein hypothetische Frage handle.