Betreffend die Feststellung von Dr. med. L.________, wonach zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung angesichts des sehr jungen Alters des Beschwerdeführers die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung noch nicht mit der genügenden diagnostischen Trennschärfe gestellt werden könne, aber trotzdem festgehalten werden müsse, dass sich die Stimmungsschwankungen, die Impulsivität sowie die mangelnde Reife des Beschwerdeführers mit der ADHS-Diagnose alleine nur ungenügend erklären liessen, führte Dr. med. univ. U.________ aus, dass es sich bei der ADHS-Diagnose um einen deutlichen Risikofaktor für eine Schizophrenie handle.