O., pag. 444). Er gelangte daher zum Schluss, dass die notwendigen therapeutischen Interventionen im Falle des Beschwerdeführers nur im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB gewährleistet werden könnten. Eine vollzugsbegleitende und später im offenen Rahmen weitergeführte ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB reiche nicht aus, um die Massnahmenziele zu erreichen (a.a.O., pag. 445 f.). Mit Blick auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen (E. 7 ff.), erübrigt es sich vorliegend zu prüfen, ob das Gutachten den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB genügt.