Der Vollzugsbeginn wurde auf den 3. Mai 2022 festgesetzt. Gleichzeitig wurden der Vollzug des im Urteil vom 1. Dezember 2020 (PEN 20 594) ausgesprochenen unbedingten Teils von 10 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafen (E. 3.2) zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz [V-StGB-MStG; 311.01]; a.a.O., pag. 786 f. [Rückseiten nicht paginiert]). 4.15 Vom 24. Mai 2022 bis 5. September 2022 befand sich der Beschwerdeführer im Rahmen der stationären Massnahme gemäss Art.