14 4.13 Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer die von ihm mit Eingabe vom 14. Februar 2022 beantragte bedingte Entlassung nicht gewährt, da ihm insgesamt eine ungünstige Legalprognose attestiert werden musste (a.a.O., pag. 712 ff.). 4.14 Infolge des nachträglichen Entscheids vom 3. Mai 2022 wiesen die BVD den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Mai 2022 formell in den Massnahmenvollzug ein. Der Vollzugsbeginn wurde auf den 3. Mai 2022 festgesetzt.