13 der Risikoabklärung an (a.a.O., pag. 500 ff.). Gemäss Mitteilung der Strafanstalt Gmünden vom 4. Oktober 2021 griff der Beschwerdeführer sodann erneut einen Miteingewiesenen an und schlug diesen zusammen. Der Beschwerdeführer befinde sich nun in Arrest, müsse aber zur Verfügung gestellt werden. Seinen Angaben zufolge sei er vom Miteingewiesenen provoziert worden, worauf er ausgerastet sei.