schädlichen Gebrauch von Alkohol, möglicherweise auch Cannabis. Da der Beschwerdeführer zum zweiten Gespräch nicht erschienen sei, habe erst ein Abklärungsgespräch stattfinden können. Gegenüber einer Therapie zeige er sich ambivalent. Aus deliktrelevanter und -prognostischer Sicht sei eine forensisch-psychiatrische Begutachtung zu empfehlen (a.a.O., pag. 237). 4.4 Mit E-Mail vom 25. Februar 2021 teilte die JVA Witzwil den BVD mit, dass der Beschwerdeführer am Morgen vor der Arbeit einen Miteingewiesenen ohne erkennbaren Grund tätlich angegriffen und mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe.