Es werde daher eine enge therapeutische Begleitung empfohlen (a.a.O., pag. 217). 4.3 Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 erteilten die BVD dem FPD den Auftrag, den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine vollzugsbegleitend anzuordnende therapeutische Behandlung abzuklären (a.a.O., pag 224 f.). Mit E-Mail vom 24. Februar 2021 teilte der FPD mit, der Beschwerdeführer wie auch sein Umfeld würden einen grossen Leidensdruck beschreiben, resultierend aus verschiedenen wahrgenommenen Symptomen sowie dem Erleben und Verhalten des Beschwerdeführers. Diagnostisch bestehe weiterhin Ungewissheit.