Zudem hielt sie fest, dass dem festgestellten forensischen personenbezogenen Veränderungsbedarf des Beschwerdeführers mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen nicht entsprochen werden könne. Das Problemprofil indiziere eine forensische Psychotherapie oder zumindest ein Lernprogramm. Das Risiko für erneute mittelgradige Gewaltdelikte sei gegenüber der Normalbevölkerung erheblich erhöht (Risikopotenzial 3; a.a.O., pag. 201 ff.). Fortan wurde das Dossier des Beschwerdeführers im Bereich 2 der BVD geführt (a.a.O., pag.