Der offene Vollzug in der JVA Witzwil könne dem Beschwerdeführer aktuell nicht gerecht werden (a.a.O., pag. 200). Am 8. Februar 2021 erstellte die Abteilung für forensische Abklärungen (nachfolgend: AFA) eine Risikoabklärung. Die AFA erachtete in Bezug auf die Begehung der Anlasstat beim Beschwerdeführer eine erhöhte Gewaltbereitschaft und eine Alkoholproblematik als relevant. Zudem hielt sie fest, dass dem festgestellten forensischen personenbezogenen Veränderungsbedarf des Beschwerdeführers mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen nicht entsprochen werden könne.