11 sich der Vollzugsalltag mit dem Beschwerdeführer sehr schwierig gestalte. Sein Verhalten sei sonderbar und werde von Tag zu Tag seltsamer. Er finde sich in der Wohngemeinschaft mit den anderen Miteingewiesenen nicht zurecht, spreche nicht und schaue/starre nur. Demgegenüber fühle er sich sofort provoziert, wenn ihn jemand anschaue oder ignoriere. Es sei zu befürchten, dass er mit Gewalt auf eine von ihm als Provokation erlebte Situation reagieren werde. Der offene Vollzug in der JVA Witzwil könne dem Beschwerdeführer aktuell nicht gerecht werden (a.a.