42, Z. 427 ff.). Unmittelbar danach teilte ihm die Staatsanwältin mit, dass die Untersuchung im Wesentlichen abgeschlossen sei und er wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz angeklagt werde (a.a.O., pag. 42, Z. 434 ff.). Anschliessend wurde er gefragt, ob er die Durchführung eines abgekürzten beantragen wolle (a.a.O., pag. 42, Z. 446). Danach gefragt, ob er Beweisergänzungen beantrage, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll «Nein, ich denke es nicht» (a.a.O., pag. 43, Z. 461 f.).