Auf Frage seiner damaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin R.________, ob er sich nach dem Vorfall an der Fasnacht (Anmerkung der Kammer: Gemeint ist der Vorfall vom 10. März 2019) in Therapie begeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei alle zwei/drei Wochen persönlich zum Psychologen S.________ in die Therapie gegangen. Auch habe er telefonischen Kontakt mit ihm gehabt (a.a.O., pag. 42, Z. 413 ff.). Von der Staatsanwältin darauf angesprochen, ob er sich auch heute noch in psychologischer Behandlung befinde, antwortete er «Jein». Wenn er eine Frage