38, Z. 268 ff.). Danach gefragt, was er dazu sage, führte der Beschwerdeführer aus, dass er ab der zweiten Körperverletzung, dem Nasenbeinbruch, bis zum Zeitpunkt des Vorfalls mit der Flasche sein Leben nicht mehr im Griff gehabt habe. Er sei nicht mehr er selbst gewesen. Er könne jedoch sagen, dass er kein Schlägertyp sei. Die Straftaten seien mit viel Frustration verbunden gewesen (a.a.O., pag. 38, Z. 272 ff.). 3.3.6 Da der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Sache wiederholt aussagte, er habe er sein Leben nicht im Griff gehabt habe (a.a.O., pag. 33, Z. 38, Z. 97; pag. 34 Z. 128 f., Z. 134 ff.;