333, Z. 446 f.). 3.3.5 Davor wurde der Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2020 zu den ihm vorgeworfenen Straftaten, den erwähnten Vorstrafen und zur Person befragt (a.a.O., pag. 31 ff.). Insbesondere wurde er damit konfrontiert, dass er seit 2015 jährlich andere Personen an Gesundheit und Körper durch Faustschläge und Fusstritte geschädigt habe und in die bisherigen Straftaten nicht davon abgehalten hätten, ein deliktfreies Leben zu führen, weshalb ihm für die Zukunft keine günstige Prognose gestellt werden könne (a.a.O., pag. 38, Z. 268 ff.).