156, Z. 208 ff.). Auf Frage, ob er allenfalls bereit wäre, sich einer therapeutischen Massnahme zu unterziehen, gab er an, dass er sich dies überlegen müsse (a.a.O., pag. 156, Z. 204 f.). Zudem sagte er aus, dass er sich sein Verhalten am Tattag erklären könne, dies aber bei der Einvernahme nichts bringe (a.a.O., pag. 156, Z. 218 f.). Der Beschwerdeführer verneinte jedoch noch ein Gewaltproblem zu haben (a.a.O., pag. 156, Z. 199 ff.).