193, Z. 30 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2015 im selben Verfahren durch die Jugendanwaltschaft präzisierte er sodann, dass er momentan in der M.________ wohne und die Lehrstelle dort über die IV erhalten habe (a.a.O., pag. 198 und 203, Z. 2 f. und 141 ff.). Im Strafverfahren BM 18 8659 sagte der Beschwerdeführer auf Frage, weshalb er oftmals in Schlägereien involviert sei, aus, dass er diesbezüglich von seiner Vergangenheit geprägt sei. Er habe zuhause Schlägereien erlebt, weshalb er seine Nerven viel zu schnell verliere (a.a.O., pag. 156, Z. 208 ff.).