Aus den beigezogenen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Januar 2015 im Jugendstrafverfahren BM 15 0044 erstmals erwähnte, dass er das erste und zweite sowie das siebte bis neunte Schuljahr in der Primarschule in O.________ (Ort) und das dritte bis sechste in P.________ (Ort) in der Kleinklasse absolviert habe. Weiter hatte er angegeben, dass er eine Lehre als Landschaftsgärtner bei der Stiftung M.________ mache. Auch führte er aus, dass er an ADHS leide, weshalb er jeweils am Morgen vor der Arbeit Concerta einnehme (a.a.O., pag. 193, Z. 30 ff.).