3.3.2 Aus den Akten des abgekürzten Verfahrens ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung, in Kenntnis der Vorstrafen des Beschwerdeführers die Akten der früheren Strafverfahren beigezogen und sachdienliche Unterlagen, insbesondere Anzeigerapporte und Einvernahmen, in das aktuelle Untersuchungsdossier integriert hat (a.a.O., pag. 103 ff.). Aus den beigezogenen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Januar 2015 im Jugendstrafverfahren BM 15 0044 erstmals erwähnte, dass er das erste und zweite sowie das siebte bis neunte Schuljahr in der Primarschule in O.____