8 Der Beschuldigte schlug den Privatkläger N.________ mit einer grösseren, leeren Glasflasche (in der Grösse und Form einer Roséflasche von 0.51, evtl. 0.71 Inhalt), die er in der rechten Hand hielt, von oben herab auf den Kopf, wobei die Glasflasche aufgrund der Heftigkeit des Schlages zerbrach und der Privatkläger nach hinten zu Boden kippte und eine ca. 5 cm grosse Rissquetschwunde am Hinterhaupt erlitt, die mit 7 Einzelknopfnähten versorgt und verbunden werden musste. […].