Zufolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 181 Tagen angeordnet (a.a.O., pag. 144 ff.). Mit Strafbefehl BM 19 15362 vom 27. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je CHF 50.00 verurteilt (Strafakten PEN 20 594, pag. 170 ff.). Zufolge unvollständiger Bezahlung der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen angeordnet (a.a.O., pag. 170 ff.). 3.3 Abgekürztes Verfahren (PEN 20 594) 3.3.1