139 f.). Am 18. Dezember 2018 folgte der Strafbefehl BM 18 8959 wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde (a.a.O., pag. 165 ff.). Zufolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 181 Tagen angeordnet (a.a.O., pag.