Am 16. Oktober 2017 wurde er mit Strafbefehl BM 17 38716 wegen Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeiten zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00 bzw. zu einer Ersatzfreiheitstrafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen verurteilt. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wurde verzichtet (a.a.O., pag. 139 f.).